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08.01.2013
Kategorie: Allgemein

Ab 1. Januar 2013 - 34f GewO, Neuregelungen für Finanzanlage-vermittler-und berater.


Schärfere Regeln für die Investmentvermittlung.

Mit dem "Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts", wird die Erlaubnis für Finanz-anlagenvermittler in § 34 f Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Diese trat zum 1. Januar 2013 in Kraft.

Mit der Gesetzesänderung will der Gesetzgeber den Anlegerschutz, unter anderem durch das aufsichtsrechtliche Gebot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offen zulegen sowie über Beratungsgespräche ein Protokoll zu führen, stärken. Daneben wurden neue Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Vertrieb von Finanzanlagen geschaffen sowie Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz auf die gewerblichen Vermittler übertragen.

Was regelt das neue Gesetz?

Mit dem vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts vom 06.02.2011 zum 01.01.2013 verschärft der Gesetzgeber die Zulassungsregeln für Vermittler von Vermögensanlagen, die bisher mit einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) vertrieben werden konnten. 

Wer gewerbsmäßig im Umfang der Bereichsausnahme nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes (KWG)

  • Anteile einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Investmentaktiengesellschaft, zugelassene ausländische Investmentanteile,
  • öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer KG oder
  • sonstige Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)

vermittelt oder Beratungsdienstleistungen hierzu erbringt, bedarf zukünftig einer Erlaubnis nach § 34f GewO.

Neben dem Nachweis der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse muss der Antragsteller nun zusätzlich den Nachweis über das Bestehen einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und einen Sachkundenachweis führen.

Darüber hinaus müssen sich aktiv am Markt tätige Vermittler in ein öffentlich zugängliches, internetbasiertes Vermittlerregister eintragen lassen. Auch Angestellte, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung der Vermögensanlagen mitwirken, müssen im Unterschied zu den die Versicherungsvermittler betreffenden Regelungen sachkundig sein und im Vermittlerregister einge-tragen werden.

Die Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) enthält konkretisierende Bestimmungen zur Durchführung der Sachkundeprüfung, zu den als ausreichende Sachkunde anerkannten Qualifikationen sowie zu den in Anlehnung an das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) entwickelten Berufs-pflichten wie z. B. Beratungs- Dokumentations- und Informationspflichten. 

Gibt es Übergangsregelungen?

Personen, die am 01.01.2013 Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 und/oder Nr. 3 GewO sind, können unter Vorlage der Erlaubnis nach § 34c GewO bis zum 01.07.2013 ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren in Anspruch nehmen, das eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse entbehrlich macht und für den Nachweis der Sachkunde einen zeitlichen Aufschub bis zum 01.01.2015 gewährt.

Lediglich ein ausgefüllter und unterschriebener Erlaubnis- und Registrierungsantrag, die Erlaubnis nach § 34c GewO und der Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind in dieser Phase des Verfahrens erforderlich, um die Erlaubnis nach § 34f GewO im vereinfachten Verfahren zu erhalten.

*Quelle, IHK für München-und Oberbayern